Dabei handelt es sich nach Erachten des Obergerichts primär um eine mietrechtliche Beanstandung, welche an die Vermieterschaft gerichtet war, auch wenn diese Aussage vom Veterinäramt bei der Kontrolle vom 11. August 2020 widerlegt wurde. Auch die geschilderten Beissvorfälle stellten die Sicherheit der Mieter und nicht die artgerechte Haltung […] in Frage, weshalb diese Aussagen in tierschutzrechtlicher Hinsicht und die Durchführung der Kontrolle nach Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TschG, SR 455) nicht ausschlaggebend waren.