Dies gilt insbesondere für den Bereich der Heimtierhaltung, welche nur einer beschränkten behördlichen Aufsicht unterliegt. Die Befürchtung, von einem angezeigten vermeintlichen Tierquäler identifiziert zu werden, würde Zeugen von Tierschutzdelikten daran abhalten, Anzeige zu erstatten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in solchen Fällen ein legitimes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Identität einer Auskunftsperson besteht (BGE 122 I 153 E. 6c; 103 Ia 490 E. 8; BVR 1992 S. 89 E. 5b).