3.3 Beim Tierschutz handelt es sich nach Art. 80 BV um eine Bundesaufgabe, welche unbestrittenermassen im öffentlichen Interesse liegt. Für den Vollzug des Tierschutzrechts sind die Behörden auf Meldungen aus der Bevölkerung angewiesen, um überhaupt von tierschutzrechtlichen Missständen zu erfahren und ihren Vollzugsaufgaben nachkommen zu können (GOETSCHEL/BOLLIGER: Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 178). Dies gilt insbesondere für den Bereich der Heimtierhaltung, welche nur einer beschränkten behördlichen Aufsicht unterliegt.