Diese vorgebrachten Interessen stellten berechtigte Gründe für eine Akteneinsichtsverweigerung dar. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Ergreifung rechtlicher Schritte gegen die meldenden Personen sei zu berücksichtigen, allenfalls überwiege es nicht in jedem Fall – insbesondere dann nicht, wenn die meldenden Personen ohne unlautere Absichten gehandelt hätten und rechtliche Schritte somit aussichtslos seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die meldenden Personen in Schädigungsabsicht gehandelt hätten. Insgesamt überwögen die vom Veterinäramt geltend gemachten Interessen an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts.