Mit Verfügung vom 31. August 2020 hat das Veterinäramt das Gesuch abgelehnt. Strittig ist daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht hat oder ob das Veterinäramt zu Recht die Personalien der meldenden Personen schwärzte. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit darin die Rechtmässigkeit der Kontrolle vom 11. August 2020 gerügt und diesbezüglich die Feststellung der Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK beantragt wird. Dies gilt ebenso für die beantragte Zusprechung einer