Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3036). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 um unbeschränkte Akteneinsicht eingeleitet. Mit Verfügung vom 31. August 2020 hat das Veterinäramt das Gesuch abgelehnt.