Aus den Erwägungen: 2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse vorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinstanz habe die Kosten bei einer Beschränkung des Projekts auf neun Stellplätze nicht ermittelt. Für einen fairen Kostenvergleich hätte die Vorinstanz die Mehrkosten für die Erweiterung der Stellplätze erfragen müssen, insbesondere, nachdem sie anlässlich der Zwischenbesprechung vom 17. November 2020 Kenntnis vom Lösungsvorschlag der Gesuchstellerin genommen habe.