{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-21-30-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210707-ERV-21-30-20220901-ARGVP-2021-3803.pdf", "Checksum": "55a74df1a9ecae416a7ef3b38ee4d3c7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-21-30 ARGVP 2021 3803"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-30 ARGVP 2021 3803"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3803 \nSubmissionsrecht. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. 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Es steht nicht im Belieben der Vergabe-\nbehörde, mit Blick auf die Bewertung Änderung an den Angeboten vorzunehmen. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 07.07.2021, ERV 21 30 \nAus den Erwägungen: \n2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse \nvorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinsta\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3803\n\nSubmissionsrecht. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörde, mit Blick auf die Bewertung Änderung an den Angeboten vorzunehmen.\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 07.07.2021, ERV 21 30\n\nAus den Erwägungen:\n2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse\nvorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinstanz habe die Kosten\nbei einer Beschränkung des Projekts auf neun Stellplätze nicht ermittelt. Für einen fairen Kostenvergleich hätte\ndie Vorinstanz die Mehrkosten für die Erweiterung der Stellplätze erfragen müssen, insbesondere, nachdem\nsie anlässlich der Zwischenbesprechung vom 17. November 2020 Kenntnis vom Lösungsvorschlag der Gesuchstellerin genommen habe.\nDie Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Zwischenbesprechung vom 16. November 2020 sei nicht über die\nKosten gesprochen worden. Die Mitglieder des Beurteilungsgremiums hätten in jenem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt von den Auswirkungen des Konzepts der Gesuchstellerin auf die Kosten.\n\nEs steht nicht im Belieben der Vergabebehörde, mit Blick auf die Bewertung der Angebote Änderungen an diesen vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote (GALLI/MOSER/LANG/STEINER,\nPraxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 741). Die Gesuchstellerin hat im Bewusstsein\nder Ausschreibung in ihrem Projekt 12 Stellplätze für Busse vorgesehen. Sie hat dieses Projekt nicht als Variante, sondern als Grundangebot vorgelegt. Die Mitbewerber haben sich auf 9 Plätze beschränkt. Die Zahl der\nStellplätze hat einen entscheidenden Einfluss auf die Kubatur des Bauprojektes, weil die Zahl der Stellplätze\nim Wesentlichen die Grundfläche bestimmt. Das Gebäude über 9 Stellplätzen ist anders zu konzipieren als\ndasjenige über 12 Stellplätzen. Selbst wenn es zulässig gewesen wäre, hätte die Vorinstanz nicht durch einfache Streichungen aus dem Projekt der Gesuchstellerin ein mit den anderen Bewerbern vergleichbares Projekt\nerarbeiten können. Es wäre ja nicht darum gegangen, etwa ein zweites Lavabo mit genau definiertem Preis zu\nstreichen, sondern ein in den Grundmassen anderes Bauprojekt zu entwickeln. Dies ist, wie gesagt, nicht die\nAufgabe der Vorinstanz und es ist auch nicht zulässig, als Vergabebehörde solche Änderungen an den Angeboten vorzunehmen (Verbot der nachträglichen Änderung von Offerten: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,\nRz. 744). Unzulässig ist es auch, eine wesentliche Projektüberarbeitung (Reduktion von 12 auf 9 Stellplätzen)\nals Auflage zu verfügen, wie dies die Gesuchstellerin verlangt hat. Bei einer wesentlichen Änderung des Projektes hätte das Verfahren abgebrochen werden müssen (Art. 36 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, kVöB, bGS 712.11). Weil die Vorinstanz in ihrer Ausschreibung nur 9 Plätze verlangt\nhat, war es auch richtig, allfällige Vorteile des Projekts der Gesuchstellerin nicht in der Bewertung zu berücksichtigen. Alles andere hätte zu einer Schlechterstellung der Mitbewerber geführt.\n\nSeite 1/1\n"}