Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG sieht vor, dass an Behörden, ausser im Klageverfahren nach Art. 57 f. VRPG oder bei mutwilliger Prozessführung, keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Es stellt sich daher die Frage, ob die Appenzeller Bahnen AG unter den Begriff der "Behörden" nach Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG subsumiert werden können.