34 Abs. 2 kVöB, "Debriefing"). Die Begründungspflicht ist verletzt, wenn die Vergabestelle etwa Formulierungen wie "Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot" oder "Der Zuschlag geht an das Angebot, welches in der Gesamtevaluation am meisten Punkte erreicht hat" verwendet (PASCAL BIERI, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 zu Art. 51 BöB; GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243 und 1251). Notwendig ist die Bekanntgabe konkreter Anhaltspunkte für die Vorteile der Zuschlagsofferte (PASCAL BIERI, a.a.O., N. 28 zu Art. 51 BöB).