Nach Art. 13 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, bGS 712.1) bzw. Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) und Art. 34 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (kVöB, bGS 712.11) wird der Zuschlag den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet. Nach der Eröffnung können Anbietende bei der Anbieterin die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung erfragen (Art. 34 Abs. 2 kVöB, "Debriefing").