{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-21-28-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210922-ERV-21-28-20220901-ARGVP-2021-3802.pdf", "Checksum": "ef0eeb8c3c767152a23b86a7b4de87b9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-21-28 ARGVP 2021 3802"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-28 ARGVP 2021 3802"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3802 \nSubmissionsrecht/Verwaltungsverfahren. Der Zuschlag ist den Anbietenden mit einer kurzen Begründung \nzu eröffnen. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums Bezug \ngenommen, was den Begründungsanforderungen genügt (E. 3.3). Bei der Appenzeller Bahnen AG handelt es \nsich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und nicht um eine Behörde, womit sie grundsätzlich Anspruch \nauf eine Parteientschädigung hat (E.4.1). \nVerfügung des"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:29", "Checksum": "832db00ef0c136ff02fdb8f7c1a3e512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-28 ARGVP 2021 3802\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3802 \nSubmissionsrecht/Verwaltungsverfahren. Der Zuschlag ist den Anbietenden mit einer kurzen Begründung \nzu eröffnen. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums Bezug \ngenommen, was den Begründungsanforderungen genügt (E. 3.3). Bei der Appenzeller Bahnen AG handelt es \nsich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und nicht um eine Behörde, womit sie grundsätzlich Anspruch \nauf eine Parteientschädigung hat (E.4.1). \nVerfügung des\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3802\n\nSubmissionsrecht/Verwaltungsverfahren. Der Zuschlag ist den Anbietenden mit einer kurzen Begründung\nzu eröffnen. Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums Bezug\ngenommen, was den Begründungsanforderungen genügt (E. 3.3). Bei der Appenzeller Bahnen AG handelt es\nsich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und nicht um eine Behörde, womit sie grundsätzlich Anspruch\nauf eine Parteientschädigung hat (E.4.1).\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 22.09.2021, ERV 21 28\n\nAus den Erwägungen:\n3.3 […]\n\nNach Art. 13 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, bGS\n712.1) bzw. Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1)\nund Art. 34 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (kVöB, bGS 712.11)\nwird der Zuschlag den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet. Nach der Eröffnung können Anbietende bei der Anbieterin die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung erfragen (Art. 34 Abs. 2 kVöB,\n\"Debriefing\"). Die Begründungspflicht ist verletzt, wenn die Vergabestelle etwa Formulierungen wie \"Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot\" oder \"Der Zuschlag geht an das Angebot, welches in der\nGesamtevaluation am meisten Punkte erreicht hat\" verwendet (PASCAL BIERI, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.],\nHandkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 zu Art. 51 BöB; GALLI/MOSER/LANG/\nSTEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1243 und 1251). Notwendig ist die Bekanntgabe konkreter Anhaltspunkte für die Vorteile der Zuschlagsofferte (PASCAL BIERI, a.a.O., N. 28 zu Art. 51\nBöB).\n\nIm vorliegenden Fall enthält die Zuschlagsverfügung vom 22. April 2021 keine konkreten Hinweise zu den\nMerkmalen und Vorteilen des berücksichtigten Angebots und würde damit für sich allein die Begründungspflicht nicht erfüllen. Indessen wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf den Bericht des Beurteilungsgremiums vom 26. März 2021 Bezug genommen. Dieser Bericht wurde dem Entscheid beigelegt. Er umfasst\n36 Seiten und enthält mehr als eine bloss summarische Begründung für die Vergabe des Auftrages an die B.\nAG. Dieser Bericht genügt den Begründungsanforderungen in jeder Hinsicht. Das Gegenteil wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Im Rahmen eines per E-Mail geführten\nDebriefings hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem weitere Informationen und Aufstellungen zukommen lassen. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt. Es liegt keine Verletzung von\nVerfahrensvorschriften durch die Vorinstanz vor, weshalb das Verursacherprinzip keine Anwendung finden\nkann. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat.\n\n4.\n4.1 Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) statuiert, dass, soweit besondere Bestimmungen fehlen, für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vorschriften über den Rekurs\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3802\n\n(Art. 30-41) sowie Art. 1-26, 28, 29 und 42 sinngemäss anwendbar sind. Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 53 Abs. 3 VRPG stellt eine besondere Bestimmung dar, und zwar ausschliesslich im Verhältnis\nzu Art. 24 Abs. 1 VRPG. Weiterhin bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbar ist Art. 24 Abs. 3 lit. a\nVRPG, wonach keine Parteientschädigung an Behörden ausgerichtet wird (Entscheid des Obergerichts\nO4V 13 38 vom 10. Februar 2017 Erwägung \"E\").\n\nGemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen\nKosten und Auslagen. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG sieht vor, dass an Behörden, ausser im Klageverfahren nach\nArt. 57 f. VRPG oder bei mutwilliger Prozessführung, keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Es stellt\nsich daher die Frage, ob die Appenzeller Bahnen AG unter den Begriff der \"Behörden\" nach Art. 24 Abs. 3 lit. a\nVRPG subsumiert werden können.\n\n"}