2.3. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht primär darin zu verhindern, dass versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012 vom 23. März 2013 E. 5; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1 und C 157/00 vom 28. März 2002 E. 9a). Obgleich gesetzlich nicht ausdrücklich in diesem Sinne stipuliert,