Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss auf Arbeitslosenentschädigung für kontrollierte Tage gewähren, wenn die Anspruchsberechtigung der versicherten Person vollständig abgeklärt ist oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1988, N. 31 zu Art. 20 AVIG; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2382 Rz. 389).