Seite 5 Art. 19 ATSG). Nach Art. 31 AVIV hat der Versicherte Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss auf Arbeitslosenentschädigung für kontrollierte Tage gewähren, wenn die Anspruchsberechtigung der versicherten Person vollständig abgeklärt ist oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1;