BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 89 BGG). Vom Erfordernis des aktuellen schutzwürdigen Interesses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre, und an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.2.1; Urteil des Obergerichts O4V 17 20 vom 18. Januar 2018 E. 1.2;