1.4. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (Vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 50 zu Art. 61 ATSG; BGE 125 V 37 E. 2). 1.5. Die Entschädigung für den Januar 2021 wurde am 12. Februar 2021 ausbezahlt. Die Beschwerde wurde rund 3 Wochen später, am 5. März 2021 erhoben. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde hat.