1.2. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 28 lit. b Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung [bGS 824.11]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15‘000.--, ausgenommen in Steuersachen. Der Beschwerdeführer verlangte einen Vorschuss von Fr. 4‘000.--. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.--, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.