1.1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1, Art. 119 Abs. 1 lit.