Seite 2 kasse das Gesuch ab mit der Begründung, die Auszahlung verzögere sich nur leicht gegenüber dem üblichen Zahlungstermin. Zudem sei eine gewisse Regelmässigkeit der Zahlungen ersichtlich, weshalb die Gewährung eines Vorschusses nicht angezeigt sei. Auf Einsprache von A. hin bestätigte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung des Vorschusses mit Entscheid vom 16. Februar 2021. C. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 5. März 2021 Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse liess sich am 1. April 2021 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.