b) Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2020 meldete sich A. im September 2019 zur Arbeitsvermittlung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden an. Im Januar 2020 stellte A. sodann einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Nach einer Krankheit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Februar 2020. Ende April 2020 wurde die Entschädigung für den März 2020 ausbezahlt, am 1. Mai 2020 diejenige für den April 2020.