{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-21-14_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2021/OG-20210412-ERV-21-14-20210812.pdf", "Checksum": "d93aeb914d415b5daaa6caeaeb848438"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-21-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \nUrteil vom 12. April 2021    \nVerfahren Nr. 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ERV 21 14 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nBeschwerdeführer A. \n \n \n \n \nVorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, \nObstmarkt 1, 9102 Herisau  \n \n \n \n \nGegenstand Arbeitslosenentschädigung \nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen \nArbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar \n2021 \n   \nRechtsbegehren \n \na) Beschwerdeführer: \n Der Einspracheen\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 12. April 2021\n\nVerfahren Nr. ERV 21 14\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführer A.\n\nVorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden,\nObstmarkt 1, 9102 Herisau\n\nGegenstand Arbeitslosenentschädigung\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen\nArbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar\n2021\nRechtsbegehren\n\na) Beschwerdeführer:\nDer Einspracheentscheid ist abzuweisen und die Verfügung ist aufzuheben.\n\nb) Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar\n2020 meldete sich A. im September 2019 zur Arbeitsvermittlung beim regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden an. Im Januar 2020 stellte A. sodann\neinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Nach einer Krankheit verlängerte sich das\nArbeitsverhältnis bis Ende Februar 2020. Ende April 2020 wurde die Entschädigung für\nden März 2020 ausbezahlt, am 1. Mai 2020 diejenige für den April 2020. Auf dem\nFormular „Angaben der versicherten Person für den Monat“ August 2020 teilte A. mit,\ndass er ab Mitte September ev. einen Zwischenverdienst habe. Mit E-Mail vom\n21. September 2020 bestätigte er gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst bei der B. und fragte nach der Möglichkeit eines Vorschusses, um „finanziell\nnicht in einen Engpass zu geraten“. Am 25. September 2020 stellte A. auf dem ihm von\nder Arbeitslosenkasse zugestellten Formular einen Antrag auf Auszahlung eines\nVorschusses für den Monat September in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Zur Begründung\nführte er aus, der Hypozins, die Amortisation der Hypothek und die Versicherung für das\nHaus würden auf Ende September fallen, wohingegen er das Formular für den Zwischenverdienst nicht vor dem 10. Oktober erhalte. Ungewiss sei, wann die Lohnzahlung erfolge.\nVier Tage später, d.h. am 29. September 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse A. den\ngewünschten Vorschuss aus. Die Restzahlung erfolgte nach Eingang der Bescheinigung\nder B. über den Zwischenverdienst am 15. Oktober 2020 (in der Höhe von Fr. 2‘986.90).\nIn der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse am 27. Oktober 2020, 27. November 2020\nund 22. Dezember 2020 Vorschüsse von je Fr. 4‘000.--. Die Restzahlungen wurden am\n11. November 2020, 10. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 ausgelöst.\n\nB. Am 20. Januar 2021 stellte A. wiederum einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses\nfür den laufenden Monat. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 lehnte die Arbeitslosen-\n\nSeite 2\nkasse das Gesuch ab mit der Begründung, die Auszahlung verzögere sich nur leicht\ngegenüber dem üblichen Zahlungstermin. Zudem sei eine gewisse Regelmässigkeit der\nZahlungen ersichtlich, weshalb die Gewährung eines Vorschusses nicht angezeigt sei.\nAuf Einsprache von A. hin bestätigte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung des Vorschusses mit Entscheid vom 16. Februar 2021.\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 5. März 2021 Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse liess sich am 1. April 2021 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.\n\nD. Auf die Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann\nBeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist\ndas Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des\nVerfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1,\nArt. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Da der Beschwerdeführer\ndie Kontrollpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfüllte, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit der Ausserrhodischen Gerichte.\n\n1.2. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 28 lit. b\nJustizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung\nund die Arbeitslosenversicherung [bGS 824.11]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15‘000.--, ausgenommen in Steuersachen. Der\nBeschwerdeführer verlangte einen Vorschuss von Fr. 4‘000.--. Dieser Betrag liegt unter\nder Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.--, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.\n\n"}