Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 12. April 2021 Verfahren Nr. ERV 21 14 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. Vorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Gegenstand Arbeitslosenentschädigung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden vom 16. Februar 2021 Rechtsbegehren a) Beschwerdeführer: Der Einspracheentscheid ist abzuweisen und die Verfügung ist aufzuheben. b) Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per Ende Januar 2020 meldete sich A. im September 2019 zur Arbeitsvermittlung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden an. Im Januar 2020 stellte A. sodann einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Nach einer Krankheit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Februar 2020. Ende April 2020 wurde die Entschädigung für den März 2020 ausbezahlt, am 1. Mai 2020 diejenige für den April 2020. Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat“ August 2020 teilte A. mit, dass er ab Mitte September ev. einen Zwischenverdienst habe. Mit E-Mail vom 21. September 2020 bestätigte er gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Zwischen- verdienst bei der B. und fragte nach der Möglichkeit eines Vorschusses, um „finanziell nicht in einen Engpass zu geraten“. Am 25. September 2020 stellte A. auf dem ihm von der Arbeitslosenkasse zugestellten Formular einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses für den Monat September in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Zur Begründung führte er aus, der Hypozins, die Amortisation der Hypothek und die Versicherung für das Haus würden auf Ende September fallen, wohingegen er das Formular für den Zwischen- verdienst nicht vor dem 10. Oktober erhalte. Ungewiss sei, wann die Lohnzahlung erfolge. Vier Tage später, d.h. am 29. September 2020 zahlte die Arbeitslosenkasse A. den gewünschten Vorschuss aus. Die Restzahlung erfolgte nach Eingang der Bescheinigung der B. über den Zwischenverdienst am 15. Oktober 2020 (in der Höhe von Fr. 2‘986.90). In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse am 27. Oktober 2020, 27. November 2020 und 22. Dezember 2020 Vorschüsse von je Fr. 4‘000.--. Die Restzahlungen wurden am 11. November 2020, 10. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 ausgelöst. B. Am 20. Januar 2021 stellte A. wiederum einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses für den laufenden Monat. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 lehnte die Arbeitslosen- Seite 2 kasse das Gesuch ab mit der Begründung, die Auszahlung verzögere sich nur leicht gegenüber dem üblichen Zahlungstermin. Zudem sei eine gewisse Regelmässigkeit der Zahlungen ersichtlich, weshalb die Gewährung eines Vorschusses nicht angezeigt sei. Auf Einsprache von A. hin bestätigte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung des Vor- schusses mit Entscheid vom 16. Februar 2021. C. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 5. März 2021 Beschwerde. Die Arbeits- losenkasse liess sich am 1. April 2021 vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. D. Auf die Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschä- digung [AVIG, SR 837.0] in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1, Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfüllte, fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit der Ausserrhodischen Gerichte. 1.2. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 28 lit. b Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung [bGS 824.11]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a JG ent- scheidet der Einzelrichter über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15‘000.--, ausgenommen in Steuersachen. Der Beschwerdeführer verlangte einen Vorschuss von Fr. 4‘000.--. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.--, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gege- ben ist. Seite 3 1.3. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 ATSG). Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwer- deführer frühestens am 17. Februar 2021 ausgehändigt. Die Beschwerdeerhebung am 5. März 2021 erfolgte offensichtlich innert Frist. 1.4. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand- lung gestellt (Vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 50 zu Art. 61 ATSG; BGE 125 V 37 E. 2). 1.5. Die Entschädigung für den Januar 2021 wurde am 12. Februar 2021 ausbezahlt. Die Beschwerde wurde rund 3 Wochen später, am 5. März 2021 erhoben. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 59 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Das Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. die rechtliche oder tatsächliche Situation des Beschwerdeführers muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (Urteil des Obergerichts O4V 17 20 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; CAVELTI/VÖGELI, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 400; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 89 BGG). Vom Erfordernis des aktuellen schutzwürdigen Interesses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre, und an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.2.1; Urteil des Obergerichts O4V 17 20 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020, Rz. 1741). Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung für den Januar 2021 Mitte Februar 2021 ausbezahlt erhalten. Folglich liegt zwar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr betreffend eines Vorschusses für den Januar 2021 vor. Allerdings muss dem Beschwer- deführer ein Feststellungsinteresse zugestanden werden bezüglich der Frage, ob allein die Glaubhaftmachung der Anspruchsberechtigung bezüglich einer Arbeitslosenentschä- digung einen Anspruch auf Vorschuss gibt. Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss Seite 4 monatlich neu zu beantragen und die Vorinstanz hat die Gesuche bisher innert weniger Tage einzeln beurteilt (und ihnen bis Dezember 2020 entsprochen). Der Beschwerdefüh- rer bezieht weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung (die Rahmenfrist dauert bis Ende August 2022). Dementsprechend zeigt sich, dass sich die Frage wieder stellen könnte, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre. An der Klärung der Frage besteht ein öffentliches Interesse, weil sie sich auch in anderen Fällen stellen kann und keine klare gesetzliche Regelung besteht. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1. Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 AVIV geregelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den voll- ständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat, darunter auch die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste (lit. b). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt die Kasse der versi- cherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unter- lagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, zahlt die Kasse die Entschädigungen für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats bargeldlos aus (Art. 30 Abs. 1 und Art. 104 AVIV). 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzö- gert. Diese Norm bezieht sich auf Verzögerungen im Vollzug, aber auch auf Verzögerun- gen bei der Sachverhaltsabklärung (vgl. BBl 1999, 4561). Eine Verzögerung ist dann rele- vant, wenn ohne die - einkommensersetzende - Leistung die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (UELI KIESER, a.a.O., N. 60 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 64 zu Seite 5 Art. 19 ATSG). Nach Art. 31 AVIV hat der Versicherte Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss auf Arbeitslosenentschädigung für kontrol- lierte Tage gewähren, wenn die Anspruchsberechtigung der versicherten Person vollstän- dig abgeklärt ist oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit fest- steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1988, N. 31 zu Art. 20 AVIG; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversi- cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2382 Rz. 389). 2.3. Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht primär darin zu verhindern, dass versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012 vom 23. März 2013 E. 5; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1 und C 157/00 vom 28. März 2002 E. 9a). Obgleich gesetzlich nicht ausdrücklich in diesem Sinne stipuliert, sind Vorauszahlungen grundsätzlich dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht (GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 32 zu Art. 20 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2382 Rz. 389; siehe auch Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AVIV). 2.4. Bei Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 31 AVIV handelt es sich nach dem Wortlaut um Kann- Vorschriften. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss gewähren, muss es aber nicht (GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 AVIG). Unter dem Aspekt des Willkürver- bots hat die Ausgleichskasse Vorschusszahlungen zu gewähren, wenn der Leistungs- anspruch und eine zeitliche Verzögerung nachgewiesen sind und wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen (UELI KIESER, a.a.O., N. 62 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, a.a.O., N. 54 zu Art. 19 ATSG). 2.5. Für den Januar 2021 stand die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit gros- ser Wahrscheinlichkeit fest. Ob eine rund zweiwöchige Verzögerung aufgrund der Abrechnung des Zwischenverdienstes im Rahmen von Art. 31 AVIV genügend ist, kann hier offen bleiben. Angefügt sei, dass im Bereich der AHV und der IV die Ausgleichskasse nach einer Frist von 30 bis 60 Tagen gehalten ist, den Versicherten auf die Möglichkeit von Vorschüssen hinzuweisen (CLAUDIA CADERAS, a.a.O., N. 65 ff. zu Art. 19 ATSG). Seite 6 Die Auszahlung eines Vorschusses konnte aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht bejaht werden: Wie bereits ausgeführt, soll ein Vorschuss verhindern, dass ein Ver- sicherter zum Sozialfall wird. Dieser Fall tritt dann ein, wenn ein Versicherter nicht über regelmässige Einkünfte in genügender Höhe verfügt. Wichtig ist dabei nicht der Zeitpunkt der Auszahlungen der Einkünfte, sondern die Auszahlung in gleichen Intervallen. Vorlie- gend wurden dem Beschwerdeführer die Taggeldzahlungen bis und mit August 2020 jeweils in den ersten Tagen des Folgemonats geleistet. Nach der Aufnahme eines Zwischenverdienstes erfolgten die Restzahlungen jeweils ungefähr Mitte des folgenden Monats (vgl. die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufstellung der Vorinstanz in E. 3b S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). In den Monaten September bis Dezember 2020 hat sich gezeigt, dass die Abrechnungen der B. regelmässig erfolgen. Eine Lücke bestand einzig beim Wechsel zum Zwischenverdienst, indem dort die Auszahlung erst nach Ablieferung der Abrechnung der B. erfolgen konnte, was Mitte Oktober 2020 der Fall war. Für den September 2020 hat die Vorinstanz aber - Ende September 2020 - einen Vorschuss geleistet und damit das durch die verspätete Auszahlung des Taggeldes Ende September 2020 entstehende Einkommensloch gestopft. Bis Dezember 2020 hat sich ein Rhythmus eingespielt, indem der Beschwerdeführer jeweils bis ungefähr Mitte Monat über die gesamte Taggeldzahlungen (Vorschuss und Restzahlung) verfügen konnte. Damit war er insbesondere jeweils Ende Monat in der Lage, die dann fälligen Rechnungen zu bezahlen. Der Wechsel der Auszahlung von Anfang zu Mitte Monat hatte nach Über- brückung der Wechselphase keine Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügungen stehenden finanziellen Mittel. Wenn einem Arbeitstätigen der Lohn jeweils am 25. des Monats ausbezahlt wird, hat er damit seinen Lebensunterhalt bis zum 25. des Folgemonats zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügte Mitte Januar 2021 über die gesamten Taggelder für den Dezember 2020 und musste mit diesen Mitteln die Ausgaben bis Mitte Februar 2021 decken. Mitte Februar dann folgte die Auszahlung für den Januar 2021. Es ist nicht ersichtlich, wie aufgrund des Auszahlungsrhythmus der Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine finanzielle Notlage hätte entstehen können. Der Beschwerde- führer hat sich dazu nicht geäussert und nur grundsätzlich auf sein Recht auf einen Vorschuss hingewiesen. Allein nach einem Blick auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 31 AVIV ist dieser Standpunkt nachvollzieh- bar. Indessen war die im Gesetz nicht genannte, aber aus dem Sinn und Zweck der Vor- schussregelung folgende Voraussetzung der wirtschaftlichen Notlage des Beschwerde- führers mindestens ab Januar 2021 nicht mehr gegeben. 2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Seite 7 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Das vorliegende Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb unabhängig vom Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, a.a.O., N. 218 zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts: 1. In Abweisung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 bestä- tigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an A., die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 14. April 2021 Seite 8