Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Taggeldzahlungen bis und mit August 2020 jeweils in den ersten Tagen des Folgemonats geleistet. Nach der Aufnahme eines Zwischenverdienstes erfolgten die Restzahlungen jeweils ungefähr Mitte des folgenden Monats (vgl. die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufstellung der Vorinstanz in E. 3b S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). In den Monaten September bis Dezember 2020 hat sich gezeigt, dass die Abrechnungen der B. regelmässig erfolgen. Eine Lücke bestand einzig beim Wechsel zum Zwischenverdienst, indem dort die Auszahlung erst nach Ablieferung der Abrechnung der B. erfolgen konnte, was Mitte Oktober 2020 der Fall war.