2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Diese Norm bezieht sich auf Verzögerungen im Vollzug, aber auch auf Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung (vgl. BBl 1999, 4561). Eine Verzögerung ist dann relevant, wenn ohne die - einkommensersetzende - Leistung die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 60 zu Art.