{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-21-14-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210412-ERV-21-14-20220901-ARGVP-2021-3801.pdf", "Checksum": "5dec5a5375efd25f08c451252ea8443b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-21-14 ARGVP 2021 3801"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-14 ARGVP 2021 3801"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3801 \nArbeitslosenversicherung. Anspruch auf Vorschussleistungen. 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Im vorliegenden Falle war keine wirtschaftliche Notlage gegeben, welche die Aus-\nrichtung eines Vorschusses erfordert hätte. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.04.2021, ERV 21 14 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Der Bundesrat hat die Modalit\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3801\n\nArbeitslosenversicherung. Anspruch auf Vorschussleistungen. Eine Verzögerung der Ausrichtung von Entschädigungen ist dann relevant, wenn ohne die einkommensersetzende Leistung Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsste. Im vorliegenden Falle war keine wirtschaftliche Notlage gegeben, welche die Ausrichtung eines Vorschusses erfordert hätte.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.04.2021, ERV 21 14\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Der Bundesrat hat die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\ndie Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) geregelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den\nvollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die\nArbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur\nBeurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat, darunter auch die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste (lit. b). Gemäss\nAbs. 3 der Bestimmung setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die\nVervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.\n\nLiegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, zahlt die Kasse die Entschädigungen für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats bargeldlos aus (Art. 30 Abs. 1 und Art. 104 AVIV).\n\n2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG, SR 830.1) können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen\nnachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Diese Norm bezieht sich auf Verzögerungen im\nVollzug, aber auch auf Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung (vgl. BBl 1999, 4561). Eine Verzögerung\nist dann relevant, wenn ohne die - einkommensersetzende - Leistung die Sozialhilfe in Anspruch genommen\nwerden muss (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 60 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, in:\nBasler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 64 zu Art. 19 ATSG). Nach\nArt. 31 AVIV hat der Versicherte Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er\nseine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss auf Arbeitslosenentschädigung für kontrollierte Tage gewähren, wenn die Anspruchsberechtigung der versicherten Person\nvollständig abgeklärt ist oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1988, N. 31 zu Art. 20 AVIG; vgl. auch THOMAS NUSSBAU-\nMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit,\n3. Aufl. 2016, S. 2382 Rz. 389).\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3801\n\n2.3 Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht primär darin zu verhindern, dass versicherte Personen,\nwelchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012 vom 23. März 2013 E. 5; Urteile des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts I 451/04 vom 29. Dezember 2004 E. 4.3.1 und C 157/00 vom 28. März 2002 E. 9a). Obgleich gesetzlich nicht ausdrücklich in diesem Sinne stipuliert, sind Vorauszahlungen grundsätzlich dann zu\ngewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen dies erforderlich macht (GERHARD GERHARDS, a.a.O.,\nN. 32 zu Art. 20 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2382 Rz. 389; siehe auch Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AVIV).\n\n2.4 Bei Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 31 AVIV handelt es sich nach dem Wortlaut um Kann-Vorschriften. Die\nArbeitslosenkasse darf einen Vorschuss gewähren, muss es aber nicht (GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 34 zu\nArt. 20 AVIG). Unter dem Aspekt des Willkürverbots hat die Ausgleichskasse Vorschusszahlungen zu gewähren, wenn der Leistungsanspruch und eine zeitliche Verzögerung nachgewiesen sind und wenn keine triftigen\nGründe dagegen sprechen (UELI KIESER, a.a.O., N. 62 zu Art. 19 ATSG; CLAUDIA CADERAS, a.a.O., N. 54 zu\nArt. 19 ATSG).\n\n"}