Wenn aber nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im März/April 2019 Kenntnis von der Überschuldung der A. GmbH in Liquidation gehabt hat, kann der vom Bundesgericht (BGE 134 V 88 E. 6.2 S. 95; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 314) geforderte direkte Zusammenhang zwischen der Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses von vorneherein unmöglich erstellt werden. Es bleibt offen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den vom Konkursrichter geforderten Vorschuss von Fr. 2‘000.-- nicht bezahlt hat. Der Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ist nicht erfüllt.