Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die 60tägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV eingehalten hat. Sodann ist festzustellen, dass allein die gestützt auf Art. 153 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) vom Handelsregisteramt erklärte Auflösung der A. GmbH den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt, weil daraus keine offensichtliche Überschuldung der Gesellschaft abgeleitet werden kann (Urteil des Bundegerichts 5A_297/2012 vom E. 4.1.2 f.; für den Fall der Löschung nach aArt. 89 HRegV im Handelsregister: Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2).