Die „Handlung“ des Gläubigers kann nicht nur in der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses liegen, sondern auch im Rückzug des Konkursbegehrens oder im Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution (BGE 134 V 88 E. 6.3). Liegt der Grund für die Verweigerung des Kostenvorschusses in der mangelnden Feststellbarkeit der Überschuldung, in Zahlungsschwierigkeiten der Gläubiger oder in der Befürchtung von Schwierigkeiten, ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben (STÖCKLI/GÄCHTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 51 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.