Aus den Erwägungen: 2.1.3 Weil über die A. GmbH in Liquidation bisher kein Konkurs eröffnet worden ist, kommt als Grundlage für die Insolvenzentschädigung nur Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Betracht. Diese Norm setzt im Sinne einer doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (BGE 131 V 196 E. 4.1.1, mit Hinweisen).