{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-20-56-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210217-ERV-20-56-20220901-ARGVP-2021-3800.pdf", "Checksum": "45ad2bf5a7db8393972bc2199b831d91"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-20-56 ARGVP 2021 3800"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-20-56 ARGVP 2021 3800"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3800 \nArbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Diese Norm setzt voraus, \ndass der Konkurs nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein \nGläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen. Weil im vorliegenden Fall der direkte Zusammenhang zwi-\nschen der Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht nachgewiesen \nist, besteht kein Anspruch auf eine Insolven"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:39", "Checksum": "1bfad89bde79e4c178045416fec9e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-20-56 ARGVP 2021 3800\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3800 \nArbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Diese Norm setzt voraus, \ndass der Konkurs nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein \nGläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen. Weil im vorliegenden Fall der direkte Zusammenhang zwi-\nschen der Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht nachgewiesen \nist, besteht kein Anspruch auf eine Insolven\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3800\n\nArbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Diese Norm setzt voraus,\ndass der Konkurs nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein\nGläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen. Weil im vorliegenden Fall der direkte Zusammenhang zwischen der Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht nachgewiesen\nist, besteht kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 17.02.2021, ERV 20 56\n\nAus den Erwägungen:\n2.1.3 Weil über die A. GmbH in Liquidation bisher kein Konkurs eröffnet worden ist, kommt als Grundlage für\ndie Insolvenzentschädigung nur Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Betracht. Diese Norm setzt im Sinne einer doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das Fehlen der Bereitschaft der\nGläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde\nBereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (BGE 131 V 196 E. 4.1.1,\nmit Hinweisen). Die Überschuldung ist offensichtlich, wenn sie von jedem Gläubiger ohne weitere Schwierigkeiten erkennbar ist (STÖCKLI/GÄCHTER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 51 AVIG). Die „Handlung“ des Gläubigers kann nicht nur in der Nichtbezahlung\ndes Kostenvorschusses liegen, sondern auch im Rückzug des Konkursbegehrens oder im Verstreichenlassen\nder Frist für die Leistung der Konkurskaution (BGE 134 V 88 E. 6.3). Liegt der Grund für die Verweigerung des\nKostenvorschusses in der mangelnden Feststellbarkeit der Überschuldung, in Zahlungsschwierigkeiten der\nGläubiger oder in der Befürchtung von Schwierigkeiten, ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG\nnicht gegeben (STÖCKLI/GÄCHTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 51 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2448 Rz. 607).\nDie Überschuldung muss nicht bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein\n(STÖCKLI/GÄCHTER, a.a.O., N. 18 zu Art. 51 AVIG; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 311). Erforderlich ist dagegen, dass das zwangsvollstreckungsrechtliche\nVerfahren das Stadium der Konkursandrohung überschritten hat (BGE 134 V 88 E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER,\na.a.O., S. 2447 Rz. 607 und Fn. 1357). Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses geltend zu machen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV, SR 837.02). Die Erfüllung einer Mindestbeitragszeit ist für die Insolvenzentschädigung - im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung - nicht erforderlich;\nes genügt die ALV-Beitragspflicht (STÖCKLI/GÄCHTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 51 AVIG). Keine Voraussetzung ist\nsodann das Andauern der Beitragspflicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (dieselben, a.a.O., N. 10 zu Art. 51 AVIG).\n\nIm angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine offensichtliche\nÜberschuldung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hingewiesen. Zwar sei die Firma aufgelöst worden, aber nicht wegen finanziellen Problemen, sondern wegen der Einbusse des Domizils. Die Gründe\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3800\n\nfür die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses seien nicht belegt. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,\ndie offensichtliche Überschuldung ergebe sich aus dem Umstand, dass keine Bereitschaft der Gläubiger bestanden habe, den Kostenvorschuss zu leisten. Zudem sei die ehemalige Arbeitgeberin immer noch inaktiv und\nohne Domiziladresse in Liquidation. Der Auszug aus dem Betreibungsregister weise mehrere Betreibungen\nund Verlustscheine aus.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die 60tägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV eingehalten hat.\n\nSodann ist festzustellen, dass allein die gestützt auf Art. 153 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR\n221.411) vom Handelsregisteramt erklärte Auflösung der A. GmbH den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b\nAVIG nicht erfüllt, weil daraus keine offensichtliche Überschuldung der Gesellschaft abgeleitet werden kann\n(Urteil des Bundegerichts 5A_297/2012 vom E. 4.1.2 f.; für den Fall der Löschung nach aArt. 89 HRegV im\nHandelsregister: Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2).\n\nGleiches gilt für den Nichteintretensentscheid des Konkursgerichts vom 14. Mai 2019 (act. 2.11). Dieser sagt\nweder etwas über die tatsächliche Überschuldung des Arbeitgebers noch über die Motive des oder der Gläubiger aus, von der Bevorschussung der Kosten für ein Konkursverfahren abzusehen (BGE 134 V 88 E. 6.2).\n\n"}