Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3780 Im Rahmen des Klageverfahrens könnte der Gesuchsteller die Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns behaupten, Schadenersatz und/oder eine Genugtuung verlangen und damit ein Leistungsurteil erwirken. Anzufügen ist, dass auch eine allfällige Verletzung von Art. 5 EMRK nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern direkt im Staatshaftungsprozess geltend zu machen ist (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 143). Auf das Feststellungsbegehren kann somit nicht eingetreten werden.