Das schutzwürdige Interesse darf nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Ein Interesse des Gesuchstellers an der Feststellung, das über die ebenfalls beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht erkennbar und wurde vom Gesuchsteller auch nicht dargetan. Er hätte die Möglichkeit, beim Obergericht gestützt auf Art. 262 ff. EG zum ZGB (bGS 211.1) im Klageverfahren (Art. 57 ff. VRPG) einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Kanton geltend zu machen.