Das ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation des Gesuchstellers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Streitsache grundsätzlich gegenstandslos, es sei denn, dass wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen wäre oder dass die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint. Hervorzuheben ist die subsidiäre Natur des Feststellungsanspruchs: Das schutzwürdige Interesse darf nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können.