Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden der Bestand oder Nichtbestand oder der Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten. Die Feststellungsverfügung muss konkrete Rechtsverhältnisse oder die Klarstellung von Rechtslagen zum Gegenstand haben. Nicht feststellungsfähig sind theoretische oder abstrakte Rechtsfragen und blosse Tatsachen. Dem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Private bei einer Verweigerung der nachgesuchten Feststellung Vorkehrungen treffen oder unterlassen würde und ihm dadurch Nachteile entstünden.