Im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist der Begriff der Verfügung nicht definiert und insbesondere ist die Feststellungsverfügung nicht vorgesehen. Trotzdem ist die Feststellungsverfügung in der Ausserrhoder Praxis unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (vgl. etwa HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 18 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 18 - 29; AR GVP 24/2012 Nr. 1511; AR GVP 26/2014 Nr. 3619).