Aus den Erwägungen: 1.4 Der Gesuchsteller beantragt die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 nicht rechtmässig gewesen sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens ist zunächst festzuhalten, dass der einschlägige Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in der Aufzählung von Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht genannt wird und deshalb auf das Verfahren vor dem Obergericht nicht anwendbar ist. Zwar ist die Liste gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht abschliessend zu verstehen (NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.