AR GVP 32/2020 Nr. 3780 Verwaltungsverfahren. Feststellungsbegehren, dass die Aufrechterhaltung und die Verlängerung der Aus- schaffungshaft nicht rechtmässig sei. Im vorliegenden Fall ist kein Interesse des Gesuchstellers an einer Fest- stellung von öffentlich-rechtlichen Rechten erkennbar, welches über die beantragte Entlassung aus der Aus- schaffungshaft hinausgeht. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERV 20 50 Aus den Erwägungen: 1.4 Der Gesuchsteller beantragt die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung und Verlängerung der Ausschaf- fungshaft ab dem 22. März 2020 nicht rechtmässig gewesen sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens ist zunächst festzuhalten, dass der einschlägige Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in der Aufzählung von Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht genannt wird und deshalb auf das Verfahren vor dem Obergericht nicht anwendbar ist. Zwar ist die Liste gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht abschliessend zu verstehen (NADINE MAYHALL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 1 VwVG), das Bundesgericht hat aber die Anwendbarkeit von Art. 25 VwVG auf Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VwVG ausdrücklich verneint (BGE 126 II 514 E. 3c, 121 II 473 E. 2d). Im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist der Begriff der Verfügung nicht definiert und insbesondere ist die Feststellungsverfügung nicht vorgesehen. Trotzdem ist die Feststellungsver- fügung in der Ausserrhoder Praxis unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (vgl. etwa HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 18 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 18 - 29; AR GVP 24/2012 Nr. 1511; AR GVP 26/2014 Nr. 3619). Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden der Bestand oder Nichtbestand oder der Umfang öffentlich- rechtlicher Rechte oder Pflichten. Die Feststellungsverfügung muss konkrete Rechtsverhältnisse oder die Klar- stellung von Rechtslagen zum Gegenstand haben. Nicht feststellungsfähig sind theoretische oder abstrakte Rechtsfragen und blosse Tatsachen. Dem Feststellungsbegehren ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Private bei einer Ver- weigerung der nachgesuchten Feststellung Vorkehrungen treffen oder unterlassen würde und ihm dadurch Nachteile entstünden. Im Weiteren muss das Interesse an der Feststellung aktuell sein. Das ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation des Gesuchstellers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Streitsache grundsätzlich gegenstands- los, es sei denn, dass wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen wäre oder dass die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als an- gebracht erscheint. Hervorzuheben ist die subsidiäre Natur des Feststellungsanspruchs: Das schutzwürdige Interesse darf nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Ein Interesse des Gesuchstellers an der Feststellung, das über die ebenfalls beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, ist nicht erkennbar und wurde vom Gesuchsteller auch nicht dargetan. Er hätte die Möglichkeit, beim Obergericht gestützt auf Art. 262 ff. EG zum ZGB (bGS 211.1) im Klageverfahren (Art. 57 ff. VRPG) einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Kanton geltend zu machen. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3780 Im Rahmen des Klageverfahrens könnte der Gesuchsteller die Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns be- haupten, Schadenersatz und/oder eine Genugtuung verlangen und damit ein Leistungsurteil erwirken. Anzufü- gen ist, dass auch eine allfällige Verletzung von Art. 5 EMRK nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern direkt im Staatshaftungsprozess geltend zu machen ist (BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 143). Auf das Feststellungsbegehren kann somit nicht eingetreten werden. Seite 2/2