O., S. 387). Es genügt, wenn Unregelmässigkeiten zum Teil bereinigt oder zumindest ihre Auswirkungen auf die Willensbildung der Stimmbürger begrenzt werden (MICHEL BESSON, a.a.O., S. 387 f). Das Bundesgericht hat die Korrektur von unrichtigen Unterlagen ausdrücklich als notwendig, aber auch als zulässig erkannt (Entscheid vom 4. September 1992, zitiert nach MICHEL BESSON, a.a.O., S. 388 Fn. 7). Nur wenn ein Mangel schwerwiegend ist und nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann, muss der Urnengang verschoben werden (MICHEL BESSON, a.a.O., S. 388). Ein solcher Fall liegt nicht vor.