Dort wurde bezüglich des Vorliegens von triftigen Gründen als eine der Voraussetzungen für die Rückwirkung zwar ein Grund genannt, aber nur mit sehr zurückhaltender Bestimmtheit. Der Gemeinderat war auch nach dieser Beurteilung durch das zuständige Departement der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Rückwirkung seien erfüllt, hat aber anerkannt, dass eine Rechtsunsicherheit bestehe (act. 7.4). Diese hat er zum Anlass genommen, auf die Frage der Rückwirkung zurückzukommen. Es handelt sich dabei um einen sachlichen Grund, der die Anpassung der beiden Reglemente rechtfertigte.