Erstens: Wenn eine Volksabstimmung auf Grund eines ergriffenen fakultativen Referendums zwar angeordnet wurde, aber noch nicht stattgefunden hat, ist es zulässig, den referendumspflichtigen Erlass zu ändern oder aufzuheben (HANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 149 f). Dafür müssen allerdings veränderte Verhältnisse vorliegen (HANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 691). Solche können in der Klärung der Frage einer Rechtswidrigkeit des Erlasses bestehen (HANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 150).