Allgemein anerkannt ist, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen und/oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., S. 523; ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu § 28 VRG). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Verfügung ganz oder teilweise widerrufen wird, und damit dem Begehren des Rekurrenten oder Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., S. 523 f). Ent-