9. In Art. 22 Abs. 4 VRPG werden Abschreibungsbeschlüsse als Grund für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten genannt. Ansonsten findet sich im VRPG keine Bestimmung zur Abschreibung des Verfahrens. Aus Art. 22 Abs. 4 VRPG kann immerhin abgeleitet werden, dass Abschreibungsbeschlüsse auch im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Appenzell Ausserrhoden zulässig sind. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen und/oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (CAVELTI/VÖGELI, a.a.