Sollte das Obergericht zur Auffassung gelangen, die Voraussetzungen für einen Abschreibungsbeschluss seien nicht erfüllt, müsste es die Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückweisen, um den Instanzenzug zu wahren und nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Zudem ist zu beachten, dass vor Obergericht gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können; die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Eine materielle Entscheidung durch das Obergericht ist deshalb trotz des Gebotes der beförderlichen Behandlung kein Thema.