Der Regierungsrat hat die Stimmrechtsbeschwerde nicht materiell beurteilt und somit keine Aussagen zur Frage der Zulässigkeit der vom Gemeinderat Walzenhausen ursprünglich beabsichtigten Rückwirkung der beiden Reglemente und zur Zulässigkeit der nachträglichen Anpassung des Zeitpunkts des Inkrafttretens gemacht. Sollte das Obergericht zur Auffassung gelangen, die Voraussetzungen für einen Abschreibungsbeschluss seien nicht erfüllt, müsste es die Sache zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückweisen, um den Instanzenzug zu wahren und nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.