8. Die vom Gesuchsteller beim Obergericht erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Abschreibungsbeschluss des Regierungsrates vom 3. September 2019. Dieser Beschluss bildet den Anfechtungs- und Streitgegenstand des obergerichtlichen Verfahrens. Der Regierungsrat hat die Stimmrechtsbeschwerde nicht materiell beurteilt und somit keine Aussagen zur Frage der Zulässigkeit der vom Gemeinderat Walzenhausen ursprünglich beabsichtigten Rückwirkung der beiden Reglemente und zur Zulässigkeit der nachträglichen Anpassung des Zeitpunkts des Inkrafttretens gemacht.