2015, S. 325). Im Schrifttum wird dieses Kriterium im Hinblick auf die Aussetzung von Wahl- und Abstimmungsterminen dahingehend konkretisiert, dass bei den Vorbereitungshandlungen Fehler vorzuliegen haben, welche das Abstimmungsresultat potentiell wesentlich beeinflussen können. Hierzu muss gemäss CHRISTOPH HILLER (a.a.O., S. 380) die Abstimmungsvorlage entweder offensichtlich rechtswidrig (z.B. wegen eines Verstosses gegen übergeordnetes Recht) oder die Abstimmung als solche deutlich unzulässig sein (z.B. weil es an der gesetzlichen Grundlage für die Abstimmung fehlt).