(HANS-RUDOLF ARTA, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahme auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP/PJA 3/96 S. 279). Die Bejahung einer vorsorglichen Massnahme setzt vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips allgemein voraus, dass jene vorab geeignet sein muss, um einen drohenden Nachteil zu verhindern, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 325).