Bei einem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, das vor dem angesetzten Wahl- oder Abstimmungstermin eingereicht wird, bedeutet das damit bezweckte Provisorium – wie im konkret zu beurteilenden Fall – regelmässig die Aussetzung des Urnengangs. Die Wahl oder Abstimmung soll nicht stattfinden, bevor das Gericht über die Beschwerde entschieden hat (CHRISTOPH HILLER, a.a.O., S. 377). In der Praxis werden Abstimmungen selten verschoben (HANS-RUDOLF ARTA, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahme auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP/PJA 3/96 S. 279).