2019, N. 8 zu Art. 55 VwVG). Besteht im Zusammen- Seite 3 hang mit einer negativen Verfügung ein Interesse an einer vorläufigen Festlegung der Rechtsfolgen, wird dies mit der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme befriedigt (REGINA KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 55 VwVG).